Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – Entschädigungsleistungen und Erstattungsansprüche für Verdienstausfälle bei notwendiger Kinderbetreuung
Der Bundestag hat am 23.03.2020 das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf am 27.03.2020 zugestimmt. Das Gesetz ist am 30.03.2020 in Kraft getreten. Das Gesetz enthält vielfältige Anpassungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Dazu zählt auch eine Änderung von § 56 IfSG, der Entschädigungsfragen regelt.
Nach § 56 Absatz 1a IfSG neu können Eltern eine Entschädigung erhalten, soweit sie wegen der notwendigen Kinderbetreuung während einer Pandemie Verdienstausfälle erleiden. Voraussetzung für die Entschädigung der Arbeitnehmer ist, dass die Betreuung durch die Eltern notwendig und der Verdienstausfall nicht vermeidbar ist – etwa durch den Abbau von Überstunden. Auch Ansprüche auf Kurzarbeitergeld gehen dem Entschädigungsanspruch vor.
Der Verdienstausfall von Erwerbstätigen wird nach § 56 Absatz 1a IfSG über einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen ausgeglichen, wenn diese wegen der Schließung von Schulen und Kindertagesstätten die Betreuung ihrer Kinder unter 12 Jahren übernehmen müssen und deswegen nicht arbeiten können. Die Entschädigung in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016,00 Euro begrenzt. Die Auszahlung des in der Höhe begrenzten Verdienstausfalls ist zunächst vom Arbeitgeber an die Beschäftigten vorzuleisten. Der Arbeitgeber kann anschließend bei den zuständigen Behörden die Erstattung der ausgezahlten Beträge beantragen. In Nordrhein-Westfalen sind die Landschaftsverbände Rheinland Köln bzw. Westfalen-Lippe in Münster zuständig.
§56 Absatz 1a IfSG lautet:
(1a)
Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten aufgrund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt und müssen erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können, und erleiden sie dadurch einen Verdienstausfall, erhalten Sie eine Entschädigung in Geld. Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können. Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde. Im Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung anstelle der Sorgeberechtigten den Pflegeeltern zu.
Die Vorschrift gilt zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2020.
Quelle: WIGADI e.V.
PS: Auch Selbstständige haben einen Anspruch nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz. Den Arbeitgebern werden die ausgezahlten Beträge gemäß § 56 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz auf Antrag erstattet.
Der Antrag ist durch die Arbeitgeberin / den Arbeitgeber oder die selbstständige Person beim LAGuS zu stellen.