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Mandanten-Information:
Was Sie bis wann an das Transparenzregister melden müssen

MI Transparenzregister_2022

Quelle: Deubner Verlag GmbH & Co. KG

Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – Entschädigungsleistungen und Erstattungsansprüche für Verdienstausfälle bei notwendiger Kinderbetreuung

Der Bundestag hat am 23.03.2020 das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf am 27.03.2020 zugestimmt. Das Gesetz ist am 30.03.2020 in Kraft getreten. Das Gesetz enthält vielfältige Anpassungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Dazu zählt auch eine Änderung von § 56 IfSG, der Entschädigungsfragen regelt.

Nach § 56 Absatz 1a IfSG neu können Eltern eine Entschädigung erhalten, soweit sie wegen der notwendigen Kinderbetreuung während einer Pandemie Verdienstausfälle erleiden. Voraussetzung für die Entschädigung der Arbeitnehmer ist, dass die Betreuung durch die Eltern notwendig und der Verdienstausfall nicht vermeidbar ist – etwa durch den Abbau von Überstunden. Auch Ansprüche auf Kurzarbeitergeld gehen dem Entschädigungsanspruch vor.

Der Verdienstausfall von Erwerbstätigen wird nach § 56 Absatz 1a IfSG über einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen ausgeglichen, wenn diese wegen der Schließung von Schulen und Kindertagesstätten die Betreuung ihrer Kinder unter 12 Jahren übernehmen müssen und deswegen nicht arbeiten können. Die Entschädigung in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016,00 Euro begrenzt. Die Auszahlung des in der Höhe begrenzten Verdienstausfalls ist zunächst vom Arbeitgeber an die Beschäftigten vorzuleisten. Der Arbeitgeber kann anschließend bei den zuständigen Behörden die Erstattung der ausgezahlten Beträge beantragen. In Nordrhein-Westfalen sind die Landschaftsverbände Rheinland Köln bzw. Westfalen-Lippe in Münster zuständig.

 

§56 Absatz 1a IfSG lautet:

(1a)

Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten aufgrund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt und müssen erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können, und erleiden sie dadurch einen Verdienstausfall, erhalten Sie eine Entschädigung in Geld. Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können. Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde. Im Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung anstelle der Sorgeberechtigten den Pflegeeltern zu.

Die Vorschrift gilt zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2020.

Quelle: WIGADI e.V.

 

PS: Auch Selbstständige haben einen Anspruch nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz. Den Arbeitgebern werden die ausgezahlten Beträge gemäß § 56 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz auf Antrag erstattet.
Der Antrag ist durch die Arbeitgeberin / den Arbeitgeber oder die selbstständige Person beim LAGuS zu stellen.

CORONA-Krise – Hilfsmaßnahmen

Einen schönen guten Tag,

Auch in dieser schweren Zeit sind wir für Sie da!

Während sich in den letzten Tagen die Nachrichtenlage stündlich änderte, dabei aber keine genauen Informationen zu konkreten Hilfen zu bekommen waren, verbessert sich dies zusehends.

Eine sehr gute Übersicht finden Sie stets aktualisiert unter

https://www.bstbk.de/downloads/bstbk/presse-und-kommunikation/neuigkeiten/FAQ_Katalog_CORONA_KRISE.pdf

abrufbar.

Bitte sehen Sie uns nach, dass hier auch Punkte aufgeführt sind, die nicht Sie, unsere Mandanten, sondern uns selbst, die Steuerberaterkanzleien und ihre Mitarbeiter betreffen. Auch hier ist Vieles zu beachten.

Steuerliche Maßnahmen haben wir, wo Sie für uns in Ihrem persönlichen Fall erkennbar waren, schon mit Ihnen abgesprochen und eingeleitet.

Weitere werden sich im Laufe der nächsten Tage und Wochen noch ergeben.

Kurzarbeit wurde wo sich konkret ergebend bereits angezeigt, die Beantragung und Abrechnung wird im Rahmen der laufenden Lohnbuchhaltung erfolgen.

Weitere etwa erforderliche arbeitsrechtliche Maßnahmen bitten wir Sie mit arbeitsrechtlicher Unterstützung in die Wege zu leiten – hierbei dürfen wir Sie aus berufsrechtlichen Gründen nicht beraten.

Die Beantragung von finanziellen Soforthilfen soll nun elektronisch ab Freitag 27.03.2020 – 12 Uhr möglich sein.

Alles dazu Wissenswerte finden Sie unter

https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

dort sind insbesondere die Grundvoraussetzungen erläutert, für welche Fälle diese Soforthilfen gedacht und zu beantragen sind.

Die Anträge sind höchstpersönlich und ausschließlich elektronisch zu stellen – wir können Ihnen dies also nicht abnehmen.

Wohl können wir Sie aber dabei unterstützen.

Sprechen Sie mich bitte persönlich dazu an! Rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir eine mail, wenn ich gerade im Gespräch und daher nicht erreichbar bin – ich werde mich schnellstmöglich bei Ihnen melden!

Schließlich bleibt noch der große Katalog der verschiedenen Maßnahmen zur Wirtschaftsförderung, im wesentlichen Unternehmerkredite und Bürgschaften. Diese sind ausnahmslos über die Hausbanken zu stellen – hier können wir Sie im Antragsverfahren durch die Aufbereitung der erforderlichen Daten und Liquiditätspläne unterstützen. Bitte sprechen Sie uns also an, wenn Sie überlegen, solche Maßnahmen in Anspruch zu nehmen.

Und während ich dies schreibe, laufen gerade die Beschlüsse des Deutschen Bundestags zum CORONA-Maßnahmenpaket über die ticker ….

Wir werden dies weiter analysieren und Sie unterstützen!

Bleiben Sie gesund!

 

Jutta Hörter

Köln, 26.03.2020

Eckpunkte „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“

Sachverhalt:

Es gibt erheblichen Bedarf für unbürokratische Soforthilfe zugunsten von Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufe, die in der Regel keine Kredite erhalten und über keine Sicherheiten oder weitere Einnahmen verfügen.

Eckpunkte des Soforthilfeprogramms:

  • Finanzielle Soforthilfe (steuerbare Zuschüsse) für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten.
  • Bis 9.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
  • Bis 15.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
  • Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 % reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.
  • Ziel: Zuschuss zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u.a. durch laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä. (auch komplementär zu den Länderprogrammen)
  • Voraussetzung: wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Schadenseinritt nach dem 11. März 2020.
  • Antragstellung: möglichst elektronisch; Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass bedingt durch Corona sind zu versichern.
  • Technische Daten: Mittelbereitstellung durch den Bund (Einzelplan 60); Bewirtschaftung durch BMWi, Bewilligung (Bearbeitung der Anträge, Auszahlung und ggf. Rückforderung der Mittel durch Länder/Kommunen; Rechtsgrundlage: Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020. Kumulierung mit anderen Beihilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, aber auch mit bestehenden de-minimis-Beihilfen grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen. Bei der Steuerveranlagung für die Einkommens- oder Körperschaftsteuer im kommenden Jahr wird dieser Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt.
  • Programmvolumen: bis zu 50 Mrd. € bei maximaler Ausschöpfung von 3 Mio. Selbständigen und Kleinstunternehmen über 3+2 Monate. Nicht verwendete Haushaltsmittel fließen in den Haushalt zurück.

Sehr geehrte Damen und Herren,

in den letzten Tagen hat die Situation in Bezug auf die Verbreitung des sogenannten Corona-Virus deutlich an Dynamik gewonnen. Dadurch ergeben sich für unseren Mandanten verständlicherweise verschiedene Fragestellungen.

Aus operativer Sicht haben wir aus Sicherheitsgründen entschieden, dass ab dieser Woche ein Teil der Mitarbeiter vorerst von zu Hause aus arbeiten werden. So werden wir den Geschäftsbetrieb nachhaltig gewährleisten und sämtliche Geschäftsvorfälle in gewohnter Weise bearbeiten. Interne und externe Meetings führen wir über Telefonkonferenzen durch. Hiermit schützen wir unsere Mitarbeiter. Zudem tragen wir damit zur Verlangsamung der Verbreitungsgeschwindigkeit des Virus bei und werden unserer gesellschaftlichen Verantwortung gerecht

Erreichbarkeit

Sie erreichen sämtliche Mitarbeiter unter der betrieblichen E-Mail Adresse. Trotz aller Sorgfalt kann es aus technischen Gründen dazu kommen, dass Sie uns gegebenenfalls einmal nicht erreichen und wir dies nicht beeinflussen können.

Wir bitten um Nachsicht und um Mitteilung unter (0)221/912862-0. Wir kümmern uns dann umgehend um Ihr Anliegen.

Eilmeldung: Ein zeitlicher Aufschub für Unternehmen mit elektronischen Registrierkassen bzw. Kassensystemen

Bund und Länderfinanzverwaltungen haben auf der Referatsleitersitzung eine Nichtaufgriffsregelung hinsichtlich der Implementierung von technischen Sicherheitseinrichtungen bei elektronischen Kassen(systemen) bis zum 30. September 2020 beschlossen.

Unternehmen mit elektronischen Registrierkassen bzw. Kassensystemen wurden mit dem sog. Kassengesetz verpflichtet, diese ab dem 1.1.2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (tSE) auszurüsten.

Da zurzeit jedoch noch keine zertifizierten Sicherheitslösungen am Markt erhältlich sind und voraussichtlich erst im Oktober 2019 die ersten – vorläufig zertifizierten – tSEs verfügbar sein werden, ist absehbar, dass eine flächendeckende Ausstattung aller geschätzt 2,1 Millionen Kassen in Deutschland bis zu diesem Stichtag 1.1.2020 nicht mehr möglich ist.

Der DIHK hatte mehrfach gegenüber Politik, dem BMF und den Finanzverwaltungen der Länder auf dieses Problem hingewiesen und eine rasche und sachgerechte Lösung für unsere Unternehmen angemahnt. Unterstützt wurde dieses Vorgehen durch eine koordinierte bundesweite Ansprache der Industrie- und Handelskammern gegenüber ihren Landesfinanzministerien.

Das Bundesministerium der Finanzen hatte bereits im Juli 2019 gegenüber dem DIHK erklärt, eine zeitlich befristete Nichtaufgriffsregelung mit den Ländern zu vereinbaren.

Auf der aktuellen Bund-Länder-Arbeitsgruppensitzung (25./26. September 2019) wurde nunmehr eine entsprechende Nichtaufgriffsregelung mit Wirkung bis zum 30. September 2020 beschlossen.

Zugleich wurde vereinbart, dass entsprechende Meldungen der Unternehmen erst bei Verfügbarkeit eines elektronischen Meldeverfahrens durch die Finanzverwaltungen erfolgen müssen. Hierzu wird zeitnah ein entsprechendes BMF-Schreiben veröffentlicht werden.

Hinweis: Mit einer derartigen Nichtbeanstandungsregelung kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine flächendeckende Ausstattung der Kassen nicht mehr fristgerecht möglich ist. Unternehmen bekommen nunmehr ausreichend Zeit, die für ihre Kassensysteme passenden Sicherheitseinrichtungen auszuwählen und zu implementieren. Jedoch dürfen die Maßnahmen nicht auf die lange Bank geschoben werden, vielmehr sollten die Betriebe rasch auf ihre Kassenhersteller zugehen, um gemeinsam passgenaue Sicherheitslösungen finden. Hierzu empfiehlt es sich, einen Zeitplan für die Umstellung zu erstellen und die vorgenommenen Maßnahmen zu dokumentieren

 

Steuererklärung 2018: Neue Regelungen zu Abgabefristen und Belegpflichten

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens im Juli 2016 hat der Gesetzgeber wichtige Punkte für Steuerpflichtige geändert. Insbesondere wurden die Abgabefristen für Steuererklärungen verlängert und Änderungen bei den Verspätungszuschlägen eingeführt. Aktuell informiert die Finanzverwaltung über die Änderungen für das Jahr 2018.

Steuererklärungsfristen 2018

Steuerpflichtige, die nicht steuerlich beraten werden, haben nun zwei Monate mehr Zeit, ihre Steuererklärung abzugeben. Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 kann somit bis zum 31.07.2019 abgegeben werden. Hier gilt es jedoch insbesondere für Arbeitnehmer aufzupassen.

Denn diese Frist gilt nur für den Fall der Pflichtveranlagung, d.h. für Steuerpflichtige, die verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben. Wer dagegen nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist, also nur auf Antrag veranlagt wird, hat vier Jahre Zeit, eine Steuererklärung abzugeben. Für das Jahr 2018 endet diese Frist am 31.12.2022.

Steuerpflichtige sind u.a. dann verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn:

  • anderweitige Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt werden,
  • Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug oder Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Kranken-, Mutterschafts-, Insolvenz- oder Elterngeld erzielt wurden,
  • im Fall von Eheleuten beide Arbeitslöhne bezogen haben und die Steuerklassenkombination III/V gewählt wurde.

Für Steuerpflichtige, die steuerlich beraten sind, wurde die Frist für die Steuererklärung 2018 auf den 29.02.2020 verlängert.

Verspätungszuschläge

Für die Steuererklärung ab dem Jahr 2018 erfolgt die Festsetzung von Verspätungszuschlägen grundsätzlich ohne Ermessensabwägungen des Finanzamts. Der Verspätungszuschlag wird automatisch festgesetzt, wenn eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben wird, und beträgt mindestens 25 € für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Nur in Fällen einer begründeten Verlängerung kann ein Verspätungszuschlag vermieden werden.

Keine Belegvorlagepflicht, aber Belegvorhaltepflicht

Grundsätzlich sind bei Einreichung der Steuererklärung keine Belege mehr einzureichen. Das Finanzamt fordert die Belege lediglich im Einzelfall an, wenn dies für die Prüfung der Steuererklärung erforderlich ist. Steuerpflichtige habe also eine Belegvorhaltepflicht.

Wichtig ist, dass die Belege mindestens bis zum Ablauf der Einspruchsfrist aufzubewahren sind. Bescheinigungen für Spenden und Mitgliedsbeiträge an als gemeinnützig anerkannte Vereine und Einrichtungen müssen bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Bescheids aufbewahrt werden, wenn diese nicht vom Finanzamt angefordert wurden.

Vorabanforderungen bleiben möglich

Ungeachtet der Verlängerung der Abgabefristen für Steuererklärungen können die Finanzbehörden weiterhin Steuererklärungen vorzeitig anfordern. Dies ist insbesondere bei Steuerpflichtigen möglich, bei denen Vorauszahlungen herabgesetzt werden, Außenprüfungen vorgesehen sind oder Betriebe eröffnet bzw. beendet werden.

Praxishinweis

Die Finanzverwaltungen der Länder fassen die für die Steuerpflichtigen wichtigen Änderungen zusammen. Steuerpflichtige sollten sich insbesondere auf den automatisierten Verspätungszuschlag einstellen, da hier die Finanzverwaltung kein Ermessen mehr hat. Die in der früheren Praxis noch häufig reduzierten oder erlassenen Verspätungszuschläge dürften somit der Vergangenheit angehören.

Pressemitteilung v. 11.02.2019 – Landesamt für Steuern, Rheinland-Pfalz

Sonderausgaben: Beiträge zur Krankenversicherung von Kindern

Sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die Eltern für ihre Kinder übernehmen, steuerlich absetzbar? Der BFH hat klargestellt, dass unterhaltspflichtige Eltern, die solche Beiträge für ihre Kinder tragen, diese Aufwendungen als eigene Sonderausgaben gelten machen können. Der Steuerabzug setzt allerdings voraus, dass die Beiträge auch tatsächlich gezahlt oder dem Kind erstattet worden sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung dazu Stellung genommen, ob Eltern die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die sie für ihre Kinder im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung übernommen haben, als eigene Sonderausgaben absetzen können.

Im Fall, mit dem sich der BFH auseinandersetzen musste, wohnte ein Auszubildender während seiner Ausbildung noch bei seinen Eltern. Im Rahmen seines Ausbildungsdienstverhältnisses behielt sein Arbeitgeber von der Ausbildungsvergütung die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge ein.

Der Auszubildende machte diese Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in seiner Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend. Daraufhin verlangten die Eltern die Berücksichtigung derselben Versicherungsbeiträge im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung als eigene Beiträge, mithin als Sonderausgaben. Dieses Vorgehen war so allerdings nicht korrekt.

Einordnung der Versicherungsbeiträge des Kindes als Sonderausgaben der Eltern

Als eigene Beiträge der Eltern zur Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung werden auch die eigenen Beiträge eines Kindes behandelt, die von den Eltern im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragen werden, wenn für das Kind ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld besteht.

Voraussetzung für den Abzug nicht unmittelbar selbst geschuldeter Sonderausgaben ist eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind. Ohne diese Unterhaltsverpflichtung scheidet eine Berücksichtigung dieser Beiträge des Kindes aus. Denn der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch umfasst den gesamten Lebensbedarf des Kindes einschließlich Aufwendungen für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung.

Allerdings müssen die Versicherungsbeiträge tatsächlich auch angefallen sein. Eine Familienmitversicherung reicht daher für einen höheren Unterhaltsbedarf nicht aus.

Da die Versicherungsbeiträge Teil des Unterhaltsanspruchs des Kindes sind, ist es ohne Bedeutung, ob das Kind seine eigenen Beiträge aus der Netto-Ausbildungsvergütung an seine private Kranken- bzw. Pflegeversicherung bezahlt oder ob im Fall einer gesetzlichen Versicherungspflicht des Kindes dieses eine um diese Beiträge reduzierte Nettoausbildungsvergütung erhält.

In beiden Fällen reduzieren diese Beiträge das Einkommen des Kindes und erhöhen seinen Lebensbedarf. Sie sind deshalb grundsätzlich von den Eltern als Unterhaltsschuldner neben dem Unterhalt nach den Regelbedarfssätzen zu tragen. Allerdings setzt Ausbildungsunterhalt voraus, dass das Kind unterhaltsbedürftig ist.

Im Rahmen der Unterhaltsbedürftigkeit ist die Ausbildungsvergütung, die ein volljähriges Kind erhält, als Einkommen zu berücksichtigen und deswegen nach Abzug berufsbedingter Mehraufwendungen in voller Höhe bedarfsmindernd anzurechnen.

Voraussetzung ist ein tatsächlicher Abfluss

Die Beiträge des Kindes werden nur dann von den Eltern getragen, wenn sie von diesen für das Kind im Veranlagungszeitraum auch tatsächlich gezahlt oder dem Kind erstattet worden sind. Es reicht nicht aus, dass Naturalunterhalt geleistet wurde. Denn Sonderausgaben sind „Aufwendungen“, also Vermögensminderungen, die einen tatsächlichen Abfluss, also eine Zahlung, voraussetzen. Es gilt bei Sonderausgaben das (strenge) Abflussprinzip. Deswegen ist Drittaufwand beim Abzug von Versicherungsbeiträgen als Sonderausgaben grundsätzlich nicht abziehbar.

Wenn Sonderausgaben abziehbar sind, die der Steuerpflichtige rechtlich nicht schuldet, muss sichergestellt sein, dass der Steuerpflichtige hierdurch wirklich belastet ist. Dieses Abstellen auf die tatsächliche Zahlung der Versicherungsbeiträge des Kindes durch die Eltern schließt eine Doppelberücksichtigung der gleichen Beiträge bei den Eltern und dem Kind aus.

Praxishinweis

Der BFH hat in dieser Entscheidung seine Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen weiter konkretisiert. Entscheidend ist die wirtschaftliche Belastung der Eltern durch die Beiträge: Wenn die Eltern diese Beiträge direkt tragen oder den Kindern erstatten, können sie diese auch selbst abziehen, ein Abzug bei den Kindern scheidet dann aber aus. Künftig ist also den Eltern von Kindern, die sich in Ausbildung befinden und deren Einkommen entsprechend gering ist, zu raten, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes zu tragen, um diesen steuerliche Wirkung zukommen zu lassen.

BFH, Urt. v. 13.03.2018 – X R 25/15

Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht

Finanzbehörden überprüfen Vermietungen über Online-Vermittlungsportale

Über Vermittlungsportale wie „Airbnb“ können im Internet Unterkünfte gebucht und vermietet werden. Nun haben die Finanzbehörden ein Auskunftsersuchen an Irland gestellt, um an relevante Informationen und Daten über die jeweiligen Vermieter zu gelangen. Damit soll abgeklärt werden, ob Steuerpflichtige ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gegenüber dem Fiskus korrekt angegeben haben.

Einkünfte aus der Vermietung von Wohnungen über Vermittlungsplattformen wie Airbnb, 9flats oder wimdu wurden mutmaßlich teilweise in den jeweiligen Steuererklärungen nicht gegenüber dem Finanzamt angezeigt und gingen somit an der Steuer vorbei. Nun sollen die Vermieter auf mögliche Steuerhinterziehungen überprüft werden. Dazu haben die Finanzbehörden ein Auskunftsersuchen an Irland gestellt, durch das sie zahlreiche Informationen über Vermieter erhalten können.

Die kurzfristige Vermietung der eigenen Wohnung oder nur eines Teils des Wohnraums wird von vielen Menschen genutzt – beispielsweise bei längeren Reisen oder einfach, um etwas hinzuzuverdienen. Bei der Vermietung von Wohnraum über Online-Plattformen wie Airbnb fungieren diese als Vermittler zwischen Vermieter und Mieter und wickeln Buchungen ab.

Steuerliche Konsequenzen für Vermieter

Auch die nur gelegentliche Vermietung von Wohnraum führt grundsätzlich zu steuerpflichtigen Mieteinnahmen, die der Vermieter in der Steuererklärung deklarieren muss. Der Vermieter erzielt somit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Erklärungspflicht für Vermieter

Steuerpflichtige, die bislang nicht verpflichtet waren, eine Steuererklärung abzugeben, weil sie bislang nur Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielten, werden mit der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung pflichtveranlagt: Sie müssen fristgemäß eine Steuererklärung abgeben. Wird sie nicht rechtzeitig abgegeben und ist eine Steuer nachzuzahlen, so ist bereits die verspätete Abgabe der Steuererklärung eine versuchte Steuerhinterziehung.

Was haben Vermieter zu erwarten?

Die von Airbnb erhaltenen Daten mit den Vermieternamen und -anschriften werden als Kontrollmaterial über das Bundeszentralamt für Steuern an die jeweiligen Finanzämter weitergeleitet. Diese gleichen dann die gemeldeten Daten mit den entsprechenden Steuererklärungen ab.

Wurde alles zutreffend erklärt, wird der betreffende Steuerpflichtige vermutlich gar nicht weiter belästigt. Liegen jedoch Differenzen vor, muss der Vermieter eine steuerliche Anfrage seines Finanzamts erwarten und mit der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens rechnen.

Praxishinweis

Steuerpflichtige, die ihre Vermietungseinkünfte nicht vollständig erklärt haben, sollten das weitere Vorgehen überlegen. Grundsätzlich sollte die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige geprüft werden, bei der bislang nicht erklärte Einkünfte strafbefreiend nacherklärt werden können.

Voraussetzung für die strafbefreiende Wirkung ist jedoch u.a. das sogenannte Vollständigkeitsgebot, d.h., es müssen alle nicht erklärten Einkünfte der mindestens letzten zehn Jahre korrigiert werden und es darf kein Sperrgrund vorliegen.

Ein solcher ist insbesondere die Tatentdeckung. Wann eine solche vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Hat das Finanzamt bereits Informationen über nicht zutreffend erklärte Vermietungseinkünfte erhalten, ist regelmäßig von einer Tatentdeckung auszugehen. Betroffene Steuerpflichtige sollten daher schnell handeln. Falls bereits eine Tatentdeckung vorliegen sollte, wirkt eine Selbstanzeige immerhin noch strafmildernd.

Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper, Deubner Newsletter Steuern & Praxis
19.07.2018

Wichtiges zur Kassen-Nachschau und zur Verfahrensdokumentation

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (BGBl I 16, 3152) erhält die Finanzverwaltung ab dem 1.1.2018 die Möglichkeit einer Kassen-Nachschau.

Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben können Finanzbeamte ohne vorherige Ankündigung, außerhalb einer Außenprüfung und während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können. Die von der Kassen-Nachschau betroffenen Steuerpflichtigen haben dem Amtsträger auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher sowie die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen vorzulegen.

Beachten Sie: In diesem Zusammenhang ist auch auf die sog. Verfahrensdokumentation hinzuweisen. Diese besteht in der Regel aus einer allgemeinen Beschreibung, einer Anwender-, einer technischen System- und einer Betriebsdokumentation. Das Erfordernis einer Verfahrensdokumentation ergibt sich bereits aus den GoBD (s. BMF 14.11.14, BStBl I 14, 1450). Danach muss für jedes Datenverarbeitungssystem eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation vorhanden sein, aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des DV-Verfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich ist.

Praxishinweis

Soweit eine fehlende oder ungenügende Verfahrensdokumentation die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit nicht beeinträchtigt, liegt kein formeller Mangel mit sachlichem Gewicht vor, der zum Verwerfen der Buchführung führen kann. Dennoch ist es dringend anzuraten, eine Verfahrensdokumentation zu erfassen. Denn kommt es neben formellen auch zu materiellen Beanstandungen bei einer Betriebsprüfung, dürfte der Umstand der fehlenden Verfahrensdokumentation „schätzungserhöhend“ wirken.
20.10.2017